Tilmann P. Gangloff
Ein Leipziger Gericht hat die Verbreitung des bezeichnenderweise „adult channel“ genannten Kanals als strafrechtlich nicht relevant gekennzeichnet, da es sich um einen geschlossenen Nutzerkreis handele. Nun kämpfen die Landesmedienanstalten gegen die Aufweichung des Pornographieverbots im Fernsehen und treffen auf zwei Probleme: Was ist Pornographie? Und was ist Öffentlichkeit?
Printausgabe tv diskurs: 6. Jg., 1/2002 (Ausgabe 19), S. 30-33