Scheinjugendliche und § 4 Abs. 1 S.1 Nr. 9 JMStV

BayVGH, Urteil vom 23.03.2011,-7 BV 09.2517

Redaktion Recht

Eine Darstellung Minderjähriger in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV) liegt nicht vor, wenn die dargestellte Person zwar den Eindruck der Minderjährigkeit erwecken kann, im Zeitpunkt der Aufnahme jedoch volljährig war und dies im Angebot deutlich und zutreffend angegeben wird. Der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) kommt bei der Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Angebots kein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung der Menschenwürde und des Jugendschutzes sind keine für Gerichte verbindlichen normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, sondern lediglich Interpretationshilfen für die Auslegung des JMStV.

Printausgabe tv diskurs: 16. Jg., 2/2012 (Ausgabe 60), S. 102-108

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