Zur Verbreitung von Gewaltdarstellungen und -pornographie

Redaktion Recht

BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 2 StR 365/99

Gewaltverherrlichende, verharmlosende Tendenzen können auch durch rein fiktive, frei erfundene Gewalttätigkeiten ausgedrückt werden und fallen somit unter § 131I StGB.

Anwendung des § 184 III Nr. 1 StGB auf Darstellungen von Gewalttätigkeiten sadomasochistischer Handlungen, die einvernehmlich erfolgen.

Eine pornographische Darstellung hat den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand (§184 III Nr. 1 StGB), wenn das dargestellte Geschehen alle Merkmale einer rechtswidrigen Tat gem. § 176 StGB aufweist.

Printausgabe tv diskurs: 4. Jg., 3/2000 (Ausgabe 13), S. 101-103

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