KJM will illegale Pornoportale sperren lassen

Ein Unterfangen mit ungewissem Ausgang

Joachim von Gottberg

Prof. Joachim von Gottberg ist Chefredakteur der Fachzeitschrift TV DISKURS.

Pornografie gilt in Deutschland als schwer jugendgefährdend und darf im Internet nur für Erwachsene zugänglich sein. Das setzt geschlossene Benutzergruppen mit entsprechender Altersüberprüfung voraus. Dabei gibt es immer wieder Probleme mit Angeboten aus Ländern, in denen es weniger strikte Regeln gibt. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat 2020 drei Internetportale aus Zypern aufgrund der unzureichenden Altersüberprüfung beanstandet. Der Fall wird im Folgenden zum Anlass genommen, um unseren gesellschaftlichen Umgang mit Pornografie näher zu betrachten.

Online seit 14.01.2022: https://mediendiskurs.online/beitrag/kjm-will-illegale-pornoportale-sperren-lassen-beitrag-772/

 

 


Pornografie wird in Deutschland als „schwer jugendgefährdend“ eingestuft und darf generell nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. In öffentlichen Filmvorführungen (Kino) und im Fernsehen ist sie generell verboten, im Internet darf sie nur in sogenannten „geschlossenen Benutzergruppen“ verbreitet werden.1 Dort muss sichergestellt sein, dass der Nutzer volljährig ist. Zu diesem Zweck gibt es Altersverifikationssysteme, die z. B. über das Postident-Verfahren funktionieren: Wer sich registrieren will, muss einen Altersnachweis von einem Angestellten der Post nach Vorlage des Personalausweises bestätigen lassen, der anschließend von diesem an das Unternehmen versendet wird. Erst dann erhält der Kunde eine PIN zum Freischalten. Daneben gibt es automatisierte Altersverifikationssysteme, die beispielsweise über eine Anfrage bei der Schufa oder bei der Bank die Volljährigkeit überprüfen. Außerdem muss der Nutzer durch einen persönlichen PIN bei jeder neuen Anmeldung im Portal bestätigen, dass er selbst und nicht etwa eine andere – möglicherweise minderjährige – Person den Account benutzt.
 

Altersverifikationssysteme und ausländische Anbieter

Da es vielen Nutzern peinlich ist, sich gegenüber einem Angestellten der Post als Pornokonsument zu outen, ist das Interesse an möglichst niederschwelligen technischen Lösungen ohne die Bestätigung durch einen Menschen sehr hoch. Nach den Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (§ 4 Abs. 2 letzter Satz JMStV) dürfen pornografische Inhalte in Telemedien angeboten werden, „wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe)“. Die Voraussetzungen für die dazu verwendeten Verifikationssysteme zu definieren ist die Aufgabe der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) der Landesmedienanstalten. Gegebenenfalls kann die KJM aufsichtsrechtlich gegen Systeme vorgehen, die das Alter nicht sicher feststellen können.2
 


Pornografie gilt in Deutschland als schwer jugendgefährdend und darf im Internet nur Erwachsenen in geschlossenen Benutzergruppen angeboten werden.



Nun macht das Internet nicht an nationalen Grenzen halt. Zwar schreibt auch die Richtlinie der EU für audiovisuelle Medien (AVMD-Richtlinie) vor, dass die „schädlichsten Inhalte wie grundlose Gewalttätigkeiten und Pornografie […] den strengsten Maßnahmen unterliegen“ (AVMD, Art. 6a Abs. 1 letzter Satz) müssen. Wie diese allerdings auszusehen haben, wird den Mitgliedstaaten überlassen.

Die Vorstellungen darüber, mit welchen Vorkehrungen die Volljährigkeit der Nutzer festgestellt werden soll, gehen weit auseinander. In Portalen aus Zypern, wo eindeutig pornografische Inhalte angeboten werden, beschränkt man sich auf die Frage, ob der Nutzer über 18 Jahre alt ist. Wer auf den Button „über 18“ klickt, erhält kostenlosen Zugang zu den Angeboten, auch in deutscher Sprache. Durch diese Angebote werden die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verletzt.
 

Die Kommission für Jugendmedienschutz will handeln

Das Problem ist seit Langem bekannt. Aber wahrscheinlich aus Angst, eine Beanstandung der Medienaufsicht könnte mangels Kooperation der Anbieter oder der ausländischen Behörden ins Leere laufen, hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) lange auf Maßnahmen gegen diese Portale verzichtet. Erst im Frühjahr 2020 hat der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen, Tobias Schmid, drei Anbieter aus Zypern, darunter xHamster, eine zu den weltweit größten Internetplattformen zählende Website (Spiegel 2021), ins Visier genommen und sie schriftlich darauf hingewiesen, dass sie gegen deutsches Recht verstoßen (KJM 2021).
 


Die KJM beanstandet drei Internetportale aus Zypern wegen mangelnder Altersnachweise.



Dort werden eindeutig pornografische Inhalte angeboten, allerdings keine Kinderpornografie. Die Finanzierung erfolgt über Werbung, beispielsweise für Sexspielzeug, aber auch für kostenpflichtige Vermittlungsangebote sexinteressierter Personen. Schmids mehrfache Aufforderungen an die Portale, zumindest für deutsche Nutzer eine wirksame Überprüfung des Alters durchzuführen, blieben genauso erfolglos wie entsprechende Bitten um Unterstützung an die Medienaufsicht in Zypern.

Die KJM entschied daraufhin am 5. Juni 2020, aufsichtsrechtlich gegen die Anbieter aus Zypern vorzugehen. „Konkret machen alle drei Angebote pornografische Inhalte frei zugänglich, ohne sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang dazu erhalten. Mit ihrem Beschluss spricht die KJM eine Beanstandung gegenüber den Anbietern aus und untersagt die Verbreitung der Angebote in der vorliegenden Form“, so die Presseerklärung vom 8. Juni 2020 (KJM 2020).
 

Urteil des VG Düsseldorf

Die betroffenen Anbieter klagten gegen die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der KJM beim Verwaltungsgericht Düsseldorf. Es gelte das Herkunftslandprinzip und die KJM sei für Anbieter aus Zypern nicht zuständig. Doch das VG Düsseldorf wies die Klage am 30. November 2021 ab. Das Gericht begründete die Entscheidung in Punkt 4 der Leitsätze wie folgt:

a) Der Jugendschutz in Gestalt von § 4 Abs. 2 JMStV a. F. stellt ein Schutzgut dar, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
b) Dieses Schutzgut ist bei frei zugänglicher Pornografie im Internet ernsthaft und schwerwiegend gefährdet“ (VG Düsseldorf 2021).

Da xHamster keine Berufung eingelegt hat, ist zumindest für diesen Anbieter das Urteil rechtskräftig. Der Plattform stünde es frei, ihr Angebot in Deutschland mit einem Altersverifikationssystem anzubieten, so das Gericht. Schmid begrüßt das Urteil: „Als Aufsicht ist es unsere Pflicht, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Inhalten wie Pornografie im Internet zu schützen. Ob das Angebot aus Deutschland kommt oder nicht, ist völlig unerheblich“ (Landesanstalt für Medien NRW 2021).
 

Nun drohen Netzsperren

Da der Anbieter in Zypern sitzt und die Verantwortlichen nicht bekannt sind, können die deutschen Behörden ihre Beschlüsse nur über die Behörden in Zypern durchsetzen, was aber angesichts der bisherigen Erfahrungen wenig Aussicht auf Erfolg hat. Die Landesmedienanstalten wollen deshalb die Internetprovider in Deutschland veranlassen, die Portale der drei beanstandeten Anbieter zu sperren, so Marc Jan Eumann, Vorsitzender der KJM: „Sollten sich die Betreiber*innen der Pornoseiten weiterhin weigern, werden wir den eingeschlagenen Weg weitergehen – bis hin zu Sperrverfügungen gegenüber den Internetanbietern“ (ebd.).

Bereits im August 2020 hatte die KJM verschiedene Internetprovider vergeblich aufgefordert, die Sperrung der entsprechenden Anbieter umzusetzen (FragDenStaat 2020). Nach dem Düsseldorfer Urteil wollen die Telekom und Vodafone rechtlich prüfen, ob sie zu einer Sperrung gezwungen werden können. Vom Urteil des VG Düsseldorf sind die Provider wohl nicht direkt betroffen, da sie nicht Verfahrensbeteiligte waren.
 


Netzsperren sind […] so leicht zu umgehen sind, dass jede:r horny Siebtklässler:in das technisch hinbekommt.“



Die Frage ist nun, ob die KJM die Anbieter mit Blick auf das klare Urteil zu einer Sperre zwingen kann und wie dies von Politik und Öffentlichkeit wahrgenommen wird. „Netzsperren sind […] gleichzeitig sehr ernst und völlig albern. Ernst, weil autoritäre Staaten sich im Zweifel darauf berufen können, Deutschland mache das schließlich auch. Und albern, weil sie so leicht zu umgehen sind, dass jede:r horny Siebtklässler:in das technisch hinbekommt“ (Köver 2021). Auch Bundestagsabgeordnete der Fraktionen von SPD und Linken äußern sich kritisch zu den geforderten Netzsperren: „‚Nicht verhältnismäßig und angemessen‘, schreibt die netzpolitische Sprecherin der Linken im Bundestag, Anke Domscheit-Berg. Der netzpolitische Sprecher der SPD, Jens Zimmermann, bezeichnet Netzsperren als ‚fatales politisches Signal‘“ (Meineck 2021).
 

Schlechte Erfahrungen

Schon 2010 trat das „Zugangserschwerungsgesetz“ in Kraft. Bestimmte unzulässige Inhalte – es ging um Kinderpornografie – wurden vom Bundeskriminalamt auf eine Liste gesetzt und mussten dann von den Providern gesperrt werden. 2008 hatte der damalige Chef des Bundeskriminalamts, Jörg Ziercke, vorgeschlagen, eine solche Liste zu erstellen und diese regelmäßig durch ein unabhängiges Gremium überprüfen zu lassen. Internetanbieter mit mehr als 10.000 Kunden sollten verpflichtet werden, diese Angebote zu sperren und die notwenigen Daten zwecks Strafverfolgung an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

Die damals für Jugendfragen zuständige Bundesministerin Ursula von der Leyen engagierte sich ebenfalls für diesen Vorschlag. Das Gesetz trat 2010 in Kraft, wurde allerdings nie angewandt und bereits im Dezember 2011 wieder gestrichen: „Angesichts dieser Erfahrungen und der technischen Möglichkeiten, Internetsperren zu umgehen, hat sich die Koalition nun dazu entschlossen, das Zugangserschwerungsgesetz endgültig aufzuheben (BR-Dr 319/11). Zukünftig soll daher nur noch der Weg der Löschung der Inhalte verfolgt werden. Dazu werden durch das BKA die problematischen Seiten sowohl an die Interpol-Kontaktstelle als auch an den jeweiligen Partner des internationalen Beschwerdestellen-Netzwerks INHOPE in dem Land gemeldet, in dem die Seiten gehostet werden. Der dortige INHOPE-Partner soll dann beim jeweiligen Host-Provider auf die Löschung der Inhalte hinwirken“ (vgl. NJW Spezial 2011, 502).


Der Nutzen von Netzsperrungen steht in keinem Verhältnis zur Schwere dieses Eingriffs.



Auch ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom Januar 2009 sah Netzsperren als wenig geeignet an, um gegen unzulässige Inhalte vorzugehen, weil „sie weit mehr sperrt als beabsichtigt und keine zielgenaue Blockade der inkriminierten Inhalte bewirkt. Dieser Fall tritt zum Bespiel dann ein, wenn sich mehrere Webseiten dieselbe IP-Adresse teilen. Aufgrund der Adressknappheit ist es also üblich, dass für eine öffentliche IP-Adresse mehrere Hosts gehalten werden. Dies hat zur Folge, dass eine Sperrung […] dazu führen kann, dass mehrere andere legale Webseiten automatisch mitgesperrt werden“ (Deutscher Bundestag 2009). Da Sperren leicht zu umgehen seien, stünde der Nutzen in keinem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs.
 

Löschen statt sperren

Um kinderpornografische Angebote trotzdem wirkungsvoll zu bekämpfen, wurden unzulässige Inhalte stattdessen gelöscht. In einer Pressemitteilung der Bundesregierung vom 26.02.2014 wurde das Ergebnis positiv bewertet: „Im Berichtszeitraum hat das Bundeskriminalamt (BKA) insgesamt 6.209 Hinweise zu kinderpornographischen Inhalten bearbeitet. Davon wurden 5.463 Hinweise an die jeweiligen Internet-Provider weitergeleitet, um eine Löschung der Inhalte zu bewirken. Von den weitergeleiteten Hinweisen betrafen 76 % ausländische und 24 % im Inland gehostete Inhalte. […] Hier waren 73 % der Inhalte binnen einer Woche nach Eingang des Hinweises beim BKA gelöscht. Nach vier Wochen betrug die Löschquote 97 %“ (BMI 2014). Löschen ist allerdings nur dann möglich, wenn die Inhalte auch in den Herkunftsstaaten unzulässig sind. Das ist bei Kinderpornografie der Fall, weil der gefilmte Missbrauch von Kindern meistens eine gravierende Straftat voraussetzt. Bei der einfachen Pornografie geht es dagegen um die Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen durch Wirkung der Rezeption, und die wird kulturell sehr unterschiedlich interpretiert.
 

Pornografie: wie gefährdend ist sie?

Die öffentliche Darstellung von explizitem Geschlechtsverkehr ist (nicht nur) in Deutschland mit Scham und Tabus belegt, deshalb ist der Konfrontationsschutz vor pornografischen Darstellungen eines der Ziele strafrechtlicher Pornografiebestimmungen: Niemand soll mit solchem Material ungewollt in Berührung kommen. Die Befürchtung der „schweren Jugendgefährdung“ ergibt sich dagegen aus der vermuteten schädigenden Wirkung auf die Entwicklung Minderjähriger, die aber bisher zumindest wissenschaftlich nicht nachweisbar ist.

Schon im Rahmen der Strafrechtsreform 1970 wurden über 50 Sachverständige im Deutschen Bundestag zu dieser Frage angehört. Ergebnis: Eine schädigende Wirkung von Pornografie sei unwahrscheinlich, ein Risiko könne bei Jugendlichen bestehen, weil sie den in der Pornografie dargestellten Verhaltensmustern keine eigenen Erfahrungen entgegenzusetzen haben. Auf eine Legaldefinition sollte im Gesetz verzichtet werden, um der sexualethischen Entwicklung der Gesellschaft nicht vorzugreifen: Die Definition müsste also von den Gerichten regelmäßig angepasst werden.

Dennoch hat der Gesetzgeber Pornografie (vorsichtshalber) als schwer jugendgefährdend definiert, deshalb muss diese in Gerichtsverfahren nicht näher begründet werden. Allerdings wird niemand bezweifeln, dass sich die „allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen“ seit 1970 grundlegend geändert haben. Umso erstaunlicher ist es, dass als Grundlage für die Einordnung von Pornografie von den Gerichten heute noch auf die Definition des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1969 zu dem Roman Fanny Hill zurückgegriffen wird.

Nach herrschender Meinung wird das Vorliegen von Pornografie im Sinne des § 184 Abs. 1 StGB dann bejaht,

  • wenn eine Darstellung unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und
  • in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt ist sowie
  • die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen eindeutig überschreitet (Schönke/Schröder, § 184, Rn. 8).
     

Exkurs: Jugendgefährdung und Pornografie

Unsere traditionell christliche Tradition wurde von der Idee geprägt, durch die Sexualität werde die Erbsünde – in der Schöpfungsgeschichte isst Adam trotz des göttlichen Verbots vom Baum der Erkenntnis – weitergegeben. Deshalb sei Sex ausschließlich zur Zeugung von Kindern erlaubt. Erst durch die Taufe wird dem Kind von Gott die Erbsünde verziehen. Mit dieser sexualfeindlichen Argumentation – die in den meisten Weltreligionen zu finden ist – hat die (Katholische) Kirche immer auch jede Empfängnisverhütung negativ beurteilt, denn allein Gott dürfe entscheiden, wann durch den Geschlechtsverkehr ein Kind entsteht – und das ausschließlich in der Ehe. Dass Sexualität auch oder gar ausschließlich der Lust dienen könnte, stand lange nicht zur Debatte (vgl. Gottberg 2015).

Dazu passt auch, dass die Kirchen in den 1950er-Jahren befürchteten, sexuelle Darstellungen könnten durch ihren hohen Stimulationseffekt Jugendliche zu verfrühten sexuellen Aktivitäten anreizen. Nach der Studentenbewegung, aus der der Spruch „Wer zweimal mit derselben pennt, gehört schon zum Establishment“ überliefert ist, setzte ab 1968 allmählich eine Liberalisierung in der Gesellschaft ein, sodass sich die Politik zu einer grundlegenden Reform des Sexualstrafrechts entschloss. Auch die Argumente des Jugendschutzes gegenüber sexuellen Darstellungen veränderten sich.3

In den 1970er-Jahren wurde die sogenannte Spiraltheorie vertreten, die vermutete, dass durch die ständige sexuelle Stimulanz das Bedürfnis nach einer Steigerung der Darstellungen geschaffen wird, bis man schließlich in der Gewalt- oder Kinderpornografie endet. Später sah man das Problem in einer Verzerrung des Normalitätskonzeptes (vgl. Scarbath 1997): Die Frau sei jederzeit willig, der Mann jederzeit bereit, das führe zu einer Sexualisierung des Alltags.

Die PorNo-Debatte in den 1980er-Jahren wurde von Feministinnen wie Alice Schwarzer angeführt, die in pornografischen Darstellungen immer auch einen Gewaltakt gegen Frauen sah. Andere Feministinnen dagegen organisieren in Berlin jährlich das PorYes-Film Festival mit pornografischen Angeboten für Frauen und äußern sich positiv zu einer befreiten Sexualität (vgl. Merrit 2013).

Inzwischen vertreten viele die Auffassung, Pornografie würde auch zur Information, zur Befreiung von Schuldgefühlen, zum Abbau von Tabus und damit zu mehr Toleranz beitragen (vgl. Gottberg 2012). Geändert hat sich auch die mechanische Wirkungsvermutung, es wird eher von einer Interaktion zwischen den Motiven und der Vorstellung des Rezipienten mit dem Inhalt ausgegangen: „Der öffentliche Diskurs um Medienwirkungen ist noch immer stark geprägt von der klassischen Wirkungsforschung in der Tradition des Behaviorismus mit seinem Stimulus-Response- bzw. Reiz-Reaktions-Modell. Die Grundannahme der Medienwirkung basiert in diesem Modell darauf, dass die gleichen Medienreize unter gleichen Bedingungen bei allen Mediennutzern zu gleichen Reaktionen führen müssten. […] Prozesse des Sinnverstehens, etwa der Entschlüsselung von Mediensymbolen, bleiben ausgeblendet, da sie nach naturwissenschaftlich exaktem Verständnis nicht messbar sind. […] Bereits in den 1970er Jahren entwickelten Katz/Blumler/Gurevitch (1974) aufgrund der Kritik an der Wirkungsforschung den ‚Uses-and-gratications Approach‘, der das Subjekt stärker in den Mittelpunkt stellt. An die Stelle der alten Wirkungsfrage, was Medien mit ihrem Nutzer machen, tritt die umgedrehte Frage, was Mediennutzer mit dem Medium machen, beispielsweise warum sich Mediennutzer einem Medium oder einem speziellen Inhalt wie Pornografie überhaupt zuwenden“ (Vollbrecht 2010, S. 146).

 

Pornografisierung der Gesellschaft?

Die Forschung besteht vor allem aus Schreibtischtheorien. Die Konfrontation Jugendlicher mit Pornografie für empirische Studien wäre forschungsethisch kaum zu rechtfertigen. Man kann nur Jugendliche befragen, die ohnehin entsprechendes Material nutzen. Deshalb gibt es Onlinebefragungen, in denen sich Jugendliche (anonym) zu ihrem Konsum äußern. Danach scheinen die Kontakte mit Pornografie bereits im frühen Jugendalter sehr hoch zu sein, interessanterweise gingen aber die Zahlen zwischen 2009 und 2016 etwas zurück:
 

Reichweite pornografischer Bilder oder Filme unter 11- bis-17-jährigen Jugendlichen
Quelle: BRAVO Dr. Sommer-Studien (Bauer Media Group 2009, 2016)4
 

Angesichts der zunehmenden Thematisierung und expliziter Bebilderung von Sexualität in den Medien taucht seit etwa 2010 immer wieder die Befürchtung einer „Pornografiesierung der Gesellschaft“ auf (vgl. Wirtz o.J.). Bewirkt das Wegfallen jeglicher kultureller und ethischer Grenzen in der Pornografie, die kurzfristig zu einer sexuellen Erregung führt, dass sich der (männliche) Jugendliche sich eine Freundin wünscht, die sich wie die Frauen in pornografischen Filmen verhält?

Dafür spricht nicht viel, die meisten Untersuchungen deuten im Gegenteil auf eine Renaissance klassischer Werte wie Treue, Verantwortung und Verbindlichkeit in der Beziehung hin. Pornografie wirkt zwar kurzfristig stimulativ, beispielsweise als Masturbationsvorlage – ändert sie aber grundsätzlich unser Normalitätskonzept? Anscheinend nicht. So etwas kennen wir auch aus anderen, weniger tabubesetzten Bereichen. Unsere Norm ist, gesund zu leben, viel Sport zu treiben und nicht allzu viel zu essen, trotzdem können wir dem Schnitzel oder der Schokolade und dem Kuchen nicht widerstehen: Was wir als Norm für richtig halten, befindet sich nicht immer im Einklang mit unseren physischen Bedürfnissen.

Die Befürchtung, die mediale Sexualisierung würde zu einem Verlust sexualethischer Normen und einer Vermehrung sexueller Aktivitäten führen, findet zumindest in der Forschung keine Bestätigung. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) führt alle vier Jahre eine repräsentative Untersuchung über das Sexualverhalten und die Einstellung zur Sexualität bei Jugendlichen durch. Die Ergebnisse der Studie aus dem Jahr 2019 zeigen: „Annahmen, wonach immer mehr junge Menschen immer früher sexuell aktiv werden, bestätigen sich nicht. Im Gegenteil: Während sexuelle Aktivitäten unter den 14-Jährigen insgesamt mit durchschnittlich vier Prozent noch die Ausnahme sind, hat im Alter von 17 Jahren mehr als die Hälfte Geschlechtsverkehrerfahrung. Junge Frauen ohne Migrationsgeschichte haben im Alter von 17 Jahren im Durchschnitt zu knapp 70 Prozent das ‚erste Mal‘ erlebt. Bei den gleichaltrigen Frauen mit ausländischen Wurzeln sind es 37 Prozent. Unter den 17-jährigen Jungen sind es 64 beziehungsweise 59 Prozent“ (BZgA 2020). Die Gründe derer, die vorher noch keine sexuelle Erfahrung hatten, lagen vor allem darin, dass sie „noch nicht den Richtigen gefunden hätten“ (ebd.).
 

Gesundheitliches Risiko?

In letzter Zeit wird in der Literatur von ganz anderen Gefährdungen gesprochen: Pornografiekonsum bewirke einen Dopaminausstoß (Glücksgefühl), was beim Rezipierenden zu einem Suchtverhalten führen könne, weil er dieses Gefühl immer wieder neu herstellen wolle. Therapeuten berichten von Erektionsstörung bei 20-Jährigen und bringen dies mit überhöhtem Pornografiekonsum in Verbindung: „In Deutschland ist etwa eine halbe Million Menschen, insbesondere junge Männer, von Pornografiesucht betroffen. Die Dunkelziffer ist hoch, weil das Thema tabuisiert ist. Die Tendenz zum problematischen Konsum ist steigend und wird durch die Coronapandemie verstärkt. […] Laut einer US-amerikanischen Studie sind Personen, die häufig und regelmäßig Pornografie konsumieren, unzufriedener mit ihrer Sexualität als solche, die weniger und unregelmäßig konsumieren. Viele finden Sexualität, die über Pornografie ausgelebt wird, weniger kompliziert als mit einem Partner oder einer Partnerin. Zudem sind sie oft nicht mehr fähig, sich auf einen echten Partner oder eine echte Partnerin empathisch einzulassen und herkömmliche partnerschaftliche Romantik und Sexualität zu leben“ (Sonnenmoser 2021). Noch ist nicht klar, ob dies quantitativ ein relevantes Problem darstellt. Es wäre jedenfalls durchaus sinnvoll, sich parallel zu rechtlichen Aktivitäten auch der Frage zu widmen, wie die Wirkung von Pornografie einzuschätzen ist.
 

Wie geht es mit den Sperren weiter?

Es bleibt nun abzuwarten, zu welchem Ergebnis die Telekom und Vodafone kommen. Ob die Proteste gegen eine Sperrung heute noch so stark sein werden wie im Jahre 2010, ist eher weniger wahrscheinlich. Trotzdem: Tobias Schmid und die KJM haben sich einiges vorgenommen. Im Endergebnis könnte das eine Stärkung des Jugendschutzes in Deutschland zur Folge haben. Es kann aber auch sein, dass die Ohnmacht des deutschen Jugendschutzrechts gegenüber Angeboten aus dem Ausland offenkundig wird. Welche Folgen hätte das für den Jugendschutz, wenn in Deutschland jeder Kinderfilm für die öffentliche Vorführung eine Altersfreigabe braucht, gleichzeitig aber über das Smartphone jedem 13‑Jährigen der Zugang zu Pornografie freisteht und sich trotz der offensichtlich klaren Rechtslage für Pornoportale wie xHamster praktisch keine Konsequenzen durchsetzen lassen?
 

Anmerkungen:

1) Fernsehen: § 4 Abs. 2 Ziff. 1 JMStV, Ausnahmen für Telemedien: § 4 Abs. 2 letzter Satz JMStV, Kino: § 184 Abs. 1 Ziff. 7 StGB

2) Zu Altersverifikationssystemen siehe Kommission für Jugendmedienschutz (KJM): www.kjm-online.de

3) Vgl. dazu: Ernst Benda: Jugendschutz und öffentliche Sauberkeit. Die Medienfreiheit und ihre Einschränkung durch Gesetze, Volkmar Sigusch: Thrill der Treue. Über Alterswahn und Jugendsexualität, Gunter Schmidt: In Phantasiewelten spazieren gehen. Wie die Sexualisierung der Öffentlichkeit auf Jugendliche wirkt, Joachim H. Knoll: Pornographie, Jugendliche, Fernsehen. Prolegomena zur Wirkungsforschung, Joachim von Gottberg: Sexualität, Jugendschutz und der Wandel von Moralvorstellungen, alle in: tv diskurs, Ausgabe 1, 1/1997

4) Zitiert nach dem sehr empfehlenswerten Beitrag von Thorsten Quandt und Jens Vogelgesang: Jugend, Internet und Pornografie. Eine repräsentative Befragungsstudie zu individuellen und sozialen Kontexten der Nutzung sexuell expliziter Inhalte im Jugendalter. In: P. Rössler/C. Rossmann (Hrsg.): Kumulierte Evidenzen. Replikationsstudien der empirischen Kommunikationsforschung. Wiesbaden 2018, S. 91 – 118

 

Literatur:

AVMD: Richtlinie EU 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates. In: Amtsblatt der Europäischen Union. Abrufbar unter: eur-lex.europa.eu

BMI (Bundesministerium des Innern und für Heimat):Maßnahmen zur Löschung kinderpornographischer Internetseiten greifen. Pressemitteilung vom 26.02.2014. Abrufbar unter: www.bmi.bund.de

BZgA:Jugendsexualität. 9. Welle, zentrale Ergebnisse, 03.12.2020. Abrufbar unter: www.forschung.sexualaufklaerung.de

Deutscher Bundestag: Sperrverfügung gegen Internet-Provider. In: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 19.01.2009. Abrufbar unter: www.bundestag.de

FragDenStaat: Informatorische Aufforderung von Internetprovidern zur Sperrung pornografischer Webseiten. In: FragDenStaat, 29.09.2020. Abrufbar unter: fragdenstaat.de

Gottberg, J. v.: Ethik im Wandel. Sexuelle Toleranz und die Rolle der Medien. In: tv diskurs, Ausgabe 72, 2/2015, S. 46 – 51. Abrufbar unter: tvdiskurs.de

Gottberg, J. v.: Handlung erlaubt, Darstellung verboten: gelebte Sexualität, Pornografie und Jugendschutz. In: M. Schuegraf/A. Tillmann (Hrsg.): Pornografisierung von Gesellschaft. Konstanz/Köln 2012

KJM (Kommission für Jugendmedienschutz):Vorgehen gegen Anbieter mit Sitz im Ausland. KJM beschließt Maßnahmen gegen Anbieter pornografischer Inhalte, 08.06.2020. Abrufbar unter: www.kjm-online.de

KJM (Kommission für Jugendmedienschutz): KJM ordnet Sperre gegen großes Pornoportal an. Zahlreiche Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 17.06.2021. Abrufbar unter: www.kjm-online.de

Köver, C.: Niemand kann Jugendliche vor Pornos schützen. In: Netzpolitik.org, 21.12.2021. Abrufbar unter: netzpolitik.org

Landesanstalt für Medien NRW: Untersagung von Pornoseiten aus Zypern rechtmäßig. KJM und Landesanstalt für Medien NRW begrüßen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. In: www.medienanstalt-nrw.de, 02.12.2021. Abrufbar unter: www.medienanstalt-nrw.de

Meineck, S.: Netzsperren. Das droht Pornoseiten in Deutschland wirklich. In: Netzpolitik.org, 21.12.2021. Abrufbar unter: netzpolitik.org

Méritt, L.: Die Identität des Menschen ist geschlechtsunabhängig. In: tv diskurs, Ausgabe 64, 2/2013, S. 94 – 97. Abrufbar unter: tvdiskurs.de

NJW Spezial: Aufhebung des Gesetzes zu Internetsperren für Kinderpornographie. In: NJW Spezial 2011, Heft 16. Abrufbar unter: beck-online.beck.de

Quandt T./Vogelgesang, J.: Jugend, Internet und Pornografie. Eine repräsentative Befragungsstudie zu individuellen und sozialen Kontexten der Nutzung sexuell expliziter Inhalte im Jugendalter. In: P. Rössler/C. Rossmann (Hrgs): Kumulierte Evidenzen. Replikationsstudien der empirischen Kommunikationsforschung. Wiesbaden 2018, S. 91 – 118. Abrufbar unter: www.researchgate.net

Scarbath, H.:Werkanalytischer Blick statt Vor-Urteilen. Prof. Dr. Horst Scarbath im Gespräch mit Joachim von Gottberg. In: tv diskurs, Ausgabe 1, 1/1997, S. 40 – 47. Abrufbar unter: tvdiskurs.de

Schönke, A./Schröder, H.: Strafgesetzbuch. Kommentar. 30., neu bearbeitete Auflage. München 2019, § 184, Rn. 8

Sonnenmoser, M.: Pornografiesucht: Hilfe ohne Tabu. In: Deutsches Ärzteblatt PP 4/2021, S. 162. Abrufbar unter: www.aerzteblatt.de

SPIEGEL:Jugendschutz im Internet. Pornoportal xHamster droht Netzsperre. In: Der Spiegel, 26.12.2021. Abrufbar unter: www.spiegel.de

VG Düsseldorf: Beschluss vom 30.11.2021, Aktenzeichen 27 L 1414/20. In: Justiz-Online. Abrufbar unter: www.justiz.nrw.de

Vollbrecht, R.: Wirkung pornographischer Mediendarstellungen. Theorien, Annahmen und empirische Befunde zur Medienwirkung sexualisierter und pornographischer Darstellungen auf Jugendliche. In: M. Schetsche/R.-B. Schmidt (Hrsg.): Sexuelle Verwahrlosung. Empirische Befunde – Gesellschaftliche Diskurse – Sozialethische Reflexionen. Wiesbaden 2010, S. 145 – 165

Wirtz, M. A. (Hrsg.): Dorsch. Lexikon der Psychologie. Stichwort Pornografisierung, o.J. Abrufbar unter: dorsch.hogrefe.com

[Alle Links zuletzt abgerufen am 15.01.2022]