Juristische Urteile/Beschlüsse (Ausg. 93)

Redaktion Recht

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Renate Künasts Kampf gegen Hassrede! Ein Überblick über die einzelnen Verfahren

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Renate Künast versus Facebook: Antrag auf Erteilung der Daten der Verfassenden der Hasskommentare (§ 14 Abs. 3 TMG)

Der erste Strang der gerichtlichen Aufarbeitung betrifft das Verfahren vor dem Landgericht Berlin (LG Berlin)/Kammergericht Berlin (KG Berlin), in dem die Bundestagsabgeordnete von Facebook die Herausgabe der Identität der Verfasserinnen und Verfasser gegen sie gerichteter Hasskommentare begehrt.

Für Empörung in der Gesellschaft sorgte vor allem der erste Beschluss des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Beschluss v. 09.09.2019 – 27 AR 17/19)

Der Sachverhalt: 1986 – eine Debatte im Berliner Abgeordnetenhaus. Ein CDU-Politiker befragt die Grünen zu ihrer Haltung zum Thema „Pädophilie“ und verweist in diesem Zusammenhang auf einen Gesetzentwurf des nordrhein-westfälischen Landesverbandes zur Entkriminalisierung von Pädosexualität. Künast rief dazwischen: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist.“ Diesen Satz griff die Zeitung „Die Welt“ 2015 auf und formulierte: „Klingt das nicht, als wäre Sex mit Kindern ohne Gewalt okay?“ Ein Jahr später konstruierte der rechte Blogger Sven Liebich daraus eine Text-Bild-Kombination, indem er ein Bild von der Politikerin mit dem Satz unterlegte: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“ Diese Collage postete er dann auf Facebook. Die wiederum zu diesem Post abgegebenen Kommentare lasen sich u.a. wie folgt: „Stück Scheiße“, „Pädophilen-Trulla“, „Schlampe“ und „Knatter sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird!“

Die Politikerin begehrt von Facebook die Daten der Verfassenden der Hasskommentare, um gegen diese gerichtlich vorzugehen. Das soziale Netzwerk darf gem. § 14 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) Auskunft über Nutzerdaten erteilen, wenn die Kommentare strafbar sind. Wie etwa die Beleidigung, deren Strafbarkeit in § 185 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. So hatten die Richter des Landgerichts die einzelnen Hasskommentare (insgesamt 22) daraufhin zu prüfen, ob sie noch zulässige Meinungsäußerungen sind oder die Schwelle zur strafbaren Beleidigung überschreiten.

Das LG Berlin entschied zuungunsten der Politikerin. Es stufte sämtliche Äußerungen als zulässige Meinungsäußerungen ein. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den Kommentaren um eine Kritik an der Sache und nicht um eine Schmähung der Person, da sie auf die Äußerung Künasts Bezug nehmen. Die Richter verweisen in ihrer Begründung auf Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das für die Meinungsfreiheit äußerst großzügige Grenzen zieht, sofern ein Sachbezug besteht. Gerade Trägerinnen und Träger der öffentlichen Gewalt müssen danach deutlich zugespitzte und polemische Kritik tolerieren.

Die Politikerin legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Das LG Berlin verhandelte im Januar 2020 erneut über den Fall.

Abhilfebeschluss des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Beschluss v. 21.01.2020 – 27 AR 17/19)

Im Januar revidierte das Landgericht seinen Beschluss teilweise. Neue Erkenntnisse würden die Facebook-Kommentare in ein anderes Licht rücken; so sei für das Gericht u.a. neu gewesen, dass der Blog-Autor/-Betreiber der Facebook-Seite seit Jahren vom Verfassungsschutz beobachtet und in zahlreichen Medienberichten als „Prototyp der deutschen ‚Fake-News‘- Szene“ dargestellt werde. Entscheidend sei daher, wie die Verfassenden der Hasskommentare den Facebook-Post wahrnähmen. Das Gericht ist der Ansicht, dass den Followern des Bloggers dessen soeben beschriebener Ruf geläufig sein müsse, sich bei ihnen also erhebliche Zweifel an der Echtheit des Zitats regen müssten. Damit entfalle jedoch der für eine zulässige Meinungsfreiheit notwendige Sachzusammenhang der Kommentare mit dem tatsächlichen Zwischenruf der Politikerin. Bei sechs der 22 streitgegenständlichen Kommentare verbleibe damit lediglich eine bloße Schmähung und Herabsetzung der Person. „Schlampe“ und „Drecksfotze“ wurden daraufhin beispielsweise als strafbare Beleidigungen (§ 185 StGB) eingestuft.

Die Politikerin legte gegen diesen Beschluss erneut Beschwerde ein: Das KG Berlin, als nächsthöhere Instanz, verhandelte im März 2020 über den Streitfall.

Beschluss des Kammergerichts Berlin (KG Berlin, Beschluss v. 11.03.2020 – 10 W 13/20)

Das KG Berlin korrigierte den Abhilfebescheid erneut zugunsten der Politikerin und entschied final, dass weitere sechs Kommentare die Grenze zur zulässigen Meinungsäußerung überschritten haben. Bei 12 der 22 Kommentare kann Facebook damit über die Nutzerdaten der Verfassenden (Name, E-Mail-Adresse, IP-Adresse) und den Uploadzeitpunkt Auskunft erteilen.

Das Kammergericht ordnete sechs Kommentare als strafbare Formalbeleidigungen ein. Sie weisen nach Ansicht des Gerichts einen so massiv diffamierenden Gehalt auf, dass sie selbst unter Beachtung des Kontextes „nur als außerhalb einer Sachdebatte stehende Schmähungen der Person der Antragstellerin eingeordnet werden“ (PM Nr. 21/2020). So wurden nachträglich z.B. „Knatter sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird“ und „Pfui, du altes grünes Dreckschwein …“ als unzulässige Meinungsäußerung qualifiziert. Bei den verbleibenden zehn Kommentaren, darunter z.B. „Kranke Frau“ oder „Gehirn Amputiert“, handele es sich ebenfalls um erheblich kränkende Bezeichnungen der Politikerin, das verkennt das Gericht nicht; die Schwelle zur strafbaren Beleidigung werde jedoch nicht überschritten.

Das Kammergericht beendete den Rechtsstreit mit seinem Beschluss vom 11. März 2020 rechtskräftig. Die Politikerin zeigte sich über diesen weiteren Erfolg erfreut, kündigte gleichsam aber an, dass sie ihren Kampf gegen Hetze im Netz weiterverfolgen werde. Mit den seitens Facebook herausgegebenen Nutzerdaten kann Künast nunmehr Ansprüche auf Unterlassung und andere Leistungen (beispielsweise Geldentschädigungen) gerichtlich geltend machen.

Quellen:

1. Beschluss LG Berlin (LG Berlin, Beschluss v. 09.09.2019 – 27 AR 17/19).
Lijnden, C. van: Hass-Posts gegen Renate Künast. Erlaubt ist alles. In: faz.net, 19.09.2019. Abrufbar unter: https://www.faz.net (letzter Zugriff: 22.06.2020)

2. Abhilfebeschluss LG Berlin (LG Berlin, Beschluss v. 21.01.2020 – 27 AR 17/19)
Kornmeier, C.: Hasskommentare. Gericht mit Kehrtwende im Fall Künast. In: tagesschau.de, 21.01.2020. Abrufbar unter: https://www.tagesschau.de (letzter Zugriff: 22.06.2020)

3. Beschluss KG Berlin (KG Berlin, Beschluss v. 11.03.2020 – 10 W 13/20)
PM Nr. 21/2020: Kammergericht: Beschwerde einer Politikerin wegen ihres Antrags gegen eine Social-Media-Plattform auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten teilweise erfolgreich. Berlin, 24.03.2020. Abrufbar unter: http://www.berlin.de (letzter Zugriff: 22.06.2020)
Keilani, F.: Onlinehetze vor Gericht. Renate Künast gewinnt erneut in Hate-Speech-Verfahren. In: tagesspiegel.de, 25.03.2020. Abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de (letzter Zugriff: 22.06.2020)
 

B
Renate Künast versus Blogger Sven Liebich (Verfasser des Facebook-Posts) (OLG Frankfurt, Beschluss v. 16.04.2020 – 16 U 9/20)

Der zweite Strang der gerichtlichen Aufarbeitung betrifft das Vorgehen Künasts gegen den Blogger, der – wie oben geschildert – die Text-Bild-Kombination: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“ auf Facebook gepostet hatte. Künast begehrt die Unterlassung dieser Bild-Text-Darstellung (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] [analog] i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz [GG]).

Das OLG Frankfurt entschied zugunsten der Politikerin: „Die Darstellung beeinträchtigt das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, da der erweckte Eindruck, die Klägerin habe sich wie angeführt geäußert, unzutreffend ist.“ Es führt dazu aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht u.a. das Recht am eigenen Wort schützt. Durch dieses ist der Einzelne davor geschützt, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er so nicht getätigt hat und die insbesondere seine Privatsphäre beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz entfaltet sich dabei „nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung“.

Der Blogger wendet zu „seiner Verteidigung“ insbesondere ein, er zitiere den Zwischenruf der Politikerin in einer öffentlichen Diskussion und bewerte, wie dieser Einwurf in der Öffentlichkeit verstanden werde. Mit dieser Argumentation dringt er nicht durch.

Das OLG erklärt: „Von einer unrichtigen Wiedergabe einer Äußerung ist bereits dann auszugehen, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der Zitierende nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt.“ Der Einwurf: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist“ sei für sich gesehen inhaltsleer und zumindest mehrdeutig, befindet das Gericht. Es erklärt: „Sind aber solche unterschiedlichen Deutungen möglich, ist der Zitierende verpflichtet, die eigene Deutung einer Äußerung durch einen Interpretationsvorbehalt als solche kenntlich zu machen (BVerfG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 1 BvR 2720/11 - Rn. 14). Das ist vorliegend nicht geschehen. Der Beklagte legt vielmehr seine eigene Deutungsweise in den Mund der Klägerin, ohne deutlich zu machen, dass es sich um seine Interpretation handelt.“

Quelle:

OLG Frankfurt, Beschluss v. 16.04.2020 – 16 U 9/20
 

C
Renate Künast plant Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht

Die Politikerin kämpft weiter. Sie möchte eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BverfG) einlegen. Dies gemeinsam mit Hateaid, einer Beratungs- und Anlaufstelle für Opfer digitaler Gewalt. Mit ihrem Vorhaben möchte Künast insbesondere erreichen, dass das BverfG sich mit der Fragestellung auseinandersetzt, „wie mit Beleidigungen umgegangen werden soll, die im Internet eine riesige Reichweite erzielen und nie vergessen werden“. Es falle in ihren Aufgabenbereich als Mitglied des Bundestages, für Rechtsprechung zu sorgen, so die Politikerin.

Quelle:

RND/epd: Künast will mit Verfassungsbeschwerde gegen Hass-Attacken vorgehen. In: rnd.de, 07.05.2020. Abrufbar unter: https://www.rnd.de (letzter Zugriff: 22.06.2020)
 


 
EuGH: Fack ju Göhte – zu vulgär im Sinne des Markenrechts?

Darüber hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu urteilen. Doch der Reihe nach: Die Constantin Film GmbH, die die in Deutschland sehr erfolgreiche Trilogie Fack ju Göhte produziert hat, wollte sich den Titel für ein gewinnbringendes Merchandising sichern. Entsprechend beantragte sie den Schutz als Marke bei dem EU Intellectual Property Office (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum [EUIPO]). Die EUIPO verweigerte den entsprechenden Eintrag, als zu vulgär befand sie den englischen Ausdruck „fuck you“ und damit den angemeldeten Titel insgesamt. Constantin suchte den Rechtsweg auf – zog zunächst vor das dem EuGH vorgeschaltete Gericht der Europäischen Union (EuG). Doch auch hier scheiterte die Filmproduktionsfirma mit ihrem Begehr – das EuG entschied: Der Titel verstoße gegen die guten Sitten, eine Eintragung könne damit nicht erfolgen.

Über die dagegen eingelegte Berufung entschied schließlich der EuGH und dies zugunsten der Constantin Film GmbH. Zur Begründung gibt der Gerichtshof zunächst an, dass die Frage der Sittenwidrigkeit einer Marke nicht losgelöst von der gesellschaftlichen Bedeutung und dem Kontext beantwortet werden könne. So sei hier zu berücksichtigen, dass der Filmtitel in der deutschsprachigen Öffentlichkeit nicht als verwerflich wahrgenommen worden sei – und das, obwohl er ein breites Publikum erreicht habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Ausdruck „fuck you“ den deutschen Zuschauerinnen und Zuschauern zwar geläufig sei, diese ihn aber nicht zwingend so wahrnähmen wie ein englischsprachiges Publikum. Schließlich müsse bedacht werden, dass der Titel auch vom englischen Originalausdruck abgewandelt sei: „Fack ju“. Das EUIPO muss damit erneut über die Markenanmeldung entscheiden.

Quelle:

Bordat, J.: EuGH: „Fack ju Göhte“ nicht sittenwidrig. In: lhr-law.de, 31.03.2020. Abrufbar unter: https://www.lhr-law.de (letzter Zugriff: 22.06.2020)