Juristische Urteile/Beschlüsse (Ausg. 90)

Redaktion Recht

Vollständiger Beitrag als:

Hauptsacheverfahren

Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) versus „Bild“ …
… oder die Frage, ob Streamingangebote der Zeitung als Rundfunk zu werten sind und damit unter die rundfunkrechtliche Zulassungspflicht fallen.

Die mabb hatte im Juli 2018 drei Internetformate der „Bild“ (Die richtigen Fragen, Bild Liveund Bild-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer) als Rundfunk eingestuft und mangels erforderlicher Zulassung beanstandet. Dagegen hatte die „Bild“-Zeitung geklagt und im Eilverfahren, verhandelt vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin), Recht bekommen. Dasselbe Gericht verhandelte nun erneut im Hauptsacheverfahren über den Sachverhalt – und wies die Klage der Tageszeitung ab. Entsprechend der Ansicht der mabb ordnet das Gericht die Formate als Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) ein: „Die Angebote seien für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt. Zudem liege ihnen nicht zuletzt aufgrund ihrer Regelmäßigkeit bzw. Häufigkeit ein Sendeplan zugrunde“ (vgl. § 2 Abs. 1 RStV – Rundfunkbegriff*).

Der Rechtsstreit könnte in eine weitere Runde gehen – das VG Berlin hat die Berufung zur nächsthöheren Instanz, dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, „wegen grundsätzlicher Bedeutung“ zugelassen.

* Gesetzliche Definition des Rundfunks (§ 2 Abs. 1 RStV): Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.

Quelle:

acr/LTO-Redaktion: VG Berlin zu zulassungspflichtigem Rundfunk. Bild darf nicht ohne Zulassung live-streamen. In: Legal Tribune Online, 26.09.2019. Abrufbar unter: https://www.lto.de (letzter Zugriff: 27.09.2019)
 



Der Fall Künast: „Drecks Fotze“ – noch zulässige Meinungsäußerung?

Wegen dieser Äußerung und anderer diffamierender Hassposts zog die Bundestagsabgeordnete Renate Künast gegen Facebook vor das Landgericht Berlin (LG Berlin). Ihr Begehr: Herausgabe der Identität von 22 Verfassern der an sie gerichteten Hassposts. Der Sachverhalt: 2015 hatte die Zeitung „Die Welt“ einen Artikel auf Facebook veröffentlicht, der einen Beitrag der „Kommission zur Aufarbeitung der Haltung des Landesverbandes Berlin von Bündnis90/Die Grünen zu Pädophilie und sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ behandelte. Darin war ein durch die Zeitungsredaktion verfremdetes Zitat der Abgeordneten zu lesen („Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt“). Die unter diesem Artikel abgegebenen Kommentare lesen sich u.a. wie folgt: „Stück Scheiße“, „Pädophilen-Trulla“, „Schlampe“ und „Knatter sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird!“

Das LG Berlin entschied zuungunsten der Politikerin. Sämtliche Statements seien als noch zulässige Meinungsäußerungen zu werten. Es handele sich bei den Kommentaren um eine Kritik an der Sache und nicht um eine Schmähung der Person, da sie auf die Äußerung Künasts Bezug nähmen. Die Richter verweisen in ihrer Begründung auf Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das für die Meinungsfreiheit äußerst großzügige Grenzen zieht, sofern ein Sachbezug besteht. Gerade Trägerinnen und Träger der öffentlichen Gewalt müssen danach deutlich zugespitzte und polemische Kritik tolerieren. Dies zum Maßstab, ließ das BVerfG in den letzten Jahren u.a. die Bezeichnung einer Staatsanwältin als „durchgeknallt“ und die eines grünen Bundestagsabgeordneten als „Obergauleiter der SA-Horden“ als zulässige Meinungsfreiheit zu. Nicht zuletzt durch den Mord an dem Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke mehrt sich die Kritik aus Juristenkreisen an dieser Rechtsprechung. Die Politikerin Künast hat angekündigt, gegen das Urteil in Berufung zu gehen.

Quelle:

Lijnden, C. van: Hass-Posts gegen Renate Künast: Erlaubt ist alles. In: FAZ, 19.09.2019. Abrufbar unter: https://www.faz.net (letzter Zugriff: 30.09.2019)

Nachtrag: Mittlerweile hat eine Kanzlei (Bernard Korn & Partner) Strafanzeige gegen die Berliner Richter erstattet. Der Verdacht: Rechtsbeugung. Der Webseite der Kanzlei ist zu entnehmen, dass die Rechtsauffassung der Richter ihrer Ansicht nach „evident unvertretbar [ist] und […] die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes offenkundig [missachtet]“. Das Urteil habe sie „geradezu empört“; es sei zu befürchten, dass „die Richter aufgrund ihrer politischen Überzeugungen“ ein nicht hinnehmbares Urteil gefällt hätten.
Abrufbar unter: https://www.ckb-anwaelte.de (letzter Zugriff: 30.09.2019)
 



EuGH kassiert Leistungsschutzrecht für Presseverlage aus dem Jahr 2013

Das Presseleistungsschutzrecht, in Kraft getreten im August 2013, verleiht Verlagen das ausschließliche Recht, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ohne entsprechende Genehmigung der Verleger dürfen Suchmaschinen-Anbieter keine sogenannten Pressesnippets (kurze Textanreißer) verwenden.

Medienberichten zufolge wurde das Recht seinerzeit von Presseverlagen und der VG Media (Verwertungsgesellschaft der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Sendeunternehmen und Presseverlegern) durch die gesetzgeberischen Instanzen getrieben. Dabei unterließ es die damalige schwarz-gelbe Bundesregierung „offenbar bewusst und entgegen vorliegender Gutachten“, die Regelung der EU-Kommission zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Bei sogenannten technischen Vorschriften, die speziell auf Onlinedienste abzielen, ist eine Vorlage an die Kommission jedoch unerlässlich (vgl. Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments).

Der EuGH stellte in seinem Urteil jedoch nicht bloß diesen formalen Fehler der Bundesregierung fest. Er erläuterte zudem, dass eine nachträgliche Korrektur dieses Fehlers nicht möglich ist. So habe das Gesetz gar nicht angewendet werden dürfen – mit der Folge, dass sämtliche Aktivitäten der VG Media nachträglich ihre Wirkung verlieren.

Quelle:

Steinhau, H.: EuGH kassiert das sechs Jahre alte Presseleistungsschutzrecht. In: iRights info, 12.09.2019. Abrufbar unter: https://irights.info (letzter Zugriff: 30.09.2019)
 



Waffenhandel im Darknet

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt ein Urteil der Vorinstanz gegen den Betreiber der Internetplattform, über die der Münchener Amokläufer seine Tatwaffe erstanden hatte. Die Strafe, die das Landgericht München derzeit verhängte: Sieben Jahre Haft wegen fahrlässiger Tötung in neun Fällen, fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen und illegalen Waffenhandels. Die seitens des Angeklagten eingelegte Revision sei unbegründet, entschied der BGH nun. Die Begründung: „In die Planung dieser Tat hatte David S. [Amokläufer, Anm. d. Redaktion] niemanden einbezogen. Auch der Angeklagte [Betreiber der Internetplattform, Anm. d. Redaktion] wusste nichts von diesen Plänen. Aber er hätte erkennen können und müssen, dass die Möglichkeit eines anonymen Waffenerwerbs abseits des geregelten legalen Marktes dazu führen kann, dass der Erwerber eine auf diesem Weg erworbene Schusswaffe zur Tötung und Verletzung von Menschen einsetzt.“

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Quelle:

Beschluss des 1. Strafsenats vom 6. August 2019 – 1 StR 188/19. Abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de