Grundwerte der Verfassung als Maßstab

Geschmack und Anstand sind keine Kriterien des Jugendschutzes

Joachim von Gottberg im Gespräch mit Christoph Degenhart

Nur wenn man weiß, worin die Erziehungsziele bestehen, kann man beurteilen, was erziehungsabträglich sein könnte. Aber wie können wir Erziehungsziele verbindlich definieren? Schließlich lässt unsere Verfassung jedem die Freiheit, innerhalb eines bestimmten Rahmens sein Verhalten, seine Wertmaßstäbe und seine Weltanschauung selbst zu bestimmen. Reicht es, wenn die vom Gesetz bestellte Aufsicht oder Einrichtungen der Selbstkontrolle definieren, welche Erziehungsziele sie in Gefahr sehen? Das Gespräch mit Dr. Christoph Degenhart, zur Zeit des Interviews Professor für Staats- und Verwaltungsrecht und Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität Leipzig, dreht sich um das Spannungsverhältnis von Freiheit und Beschränkung in Art. 5 des Grundgesetzes und seine Bedeutung für den Jugendschutz.

Printausgabe tv diskurs: 13. Jg., 1/2009 (Ausgabe 47), S. 70-75

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