Fernmeldegeheimnis und Pressefreiheit (BVerfG Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, 348/99)

Redaktion Recht

BVerfG Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, 348/99 Zum Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und Pressefreiheit zur Wahrheitsermittlung im Strafverfahren

- Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können sich auf das Fernmeldegeheimnis berufen, um ihre Redaktionsarbeit und Informationsbeschaffung vertraulich zu gestalten

- Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen (im Rahmen der Strafverfolgung), mit denen Auskunft über Verbindungsdaten erteilt werden, greifen in das Fernmedlegeheimnis des von der Auskunft Betroffenen ein

- derartige Eingriffe sind nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung erlaubt, aber nur dann, wenn ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn hinreichend sichere Tatsachen für die Annahme vorliegen, dass der von der Anordnung Betroffene in Kontakt mit dem Verdächtigen steht

Printausgabe tv diskurs: 8. Jg., 1/2004 (Ausgabe 27), S. 93-97

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