Zu Werbeblöcken und Werbezeitbeschränkungen

Redaktion Recht

VG Schleswig, Urteil vom 17.02.1998 - 3 A 141/95 (nicht rechtskräftig)

Eine Reihe i.S.v. § 4 Abs. 4 S. 1 RStV (§ 26 Abs. 4 S. 1 a.F.) und Artikel 11 Abs. 3 S.1 EG - Fernsehrichtlinie liegt nur dann vor, wenn die einzelnen Sendungen durch eine inhaltliches Konzept, eine gemeinsame Wesensart verknüpft sind. Eine private Fernsehanstalt hatte gegen einen erlassenen Aufsichtsmaßnahmebescheid der Landesmedienanstalt – wegen Werbeunterbrechung in einer ihrer Sendungen – geklagt.

II. AG Ludwigshafeb, Urteil vom 19.02.1998 – 5931 Js 16622/95 4e Ow (nicht rechtskräftig)

a) Daß Verstöße gegen rundfunkrechtliche Werbebeschränkungen nur für private, nicht aber für öffentlich-rechtliche Veranstalter mit Geldbuße bedroht sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG.

b) Zur Bemessung der Geldbuße für eine Verletzung der Aufsichtspflicht bezüglich der Einhaltung von Werbebeschränkungen

Printausgabe tv diskurs: 2. Jg., 2/1998 (Ausgabe 5), S. 97-105

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